Satzungsentwurf

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Siehe auch: Diskussion:Satzungsentwurf


Satzung des Zusammenschlusses AG Digitale Demokratie


Präambel

Die Arbeitsgemeinschaft Digitale Demokratie (kurz: AG Digitale Demokratie, AG DD) organisiert sich als innerparteilicher Zusammenschluss in und bei der Partei DIE LINKE (Bundesarbeitsgemeinschaft).

Die Bundesarbeitsgemeinschaft „Digitale Demokratie – Die Politik der Informationsgesellschaft“ will eine Leerstelle in der Linkspartei füllen. Wir vermissen zum Thema Informationsgesellschaft bislang einen linken und progressiven Politikansatz:

  • der das Potential und Chancen der Informationstechnologie anerkennt und nutzt.
  • der Netzpolitik als eigenständiges Politikfeld versteht.
  • der Netzpolitik auch als Sozialpolitik begreift, siehe die Einführung der digitalen Gesundheitskarte und des Jobcard-Verfahrens.
  • der die Komplexität der Interessen von AkteurInnen – privaten NutzerInnen, Zivilgesellschaft, Politik, Wirtschaft und Staat – in diesem Bereich analysiert transparent macht und Partizipation ermöglicht.
  • der die Transparenz von Daten der öffentlichen Hand nachdrücklich einfordert und diese zugänglich macht (Informationsfreiheit).
  • der die Daten-Selbstbestimmung aktiv fördert und einem digitalen Überwachungsregime entgegentritt.


§1 Status

1. Die AG Digitale Demokratie ist ein bundesweit tätiger, innerparteilicher Zusammenschluss in und bei der Partei DIE LINKE. Näheres regelt die Bundessatzung der Partei.


§2 Mitgliedschaft

1. Mitglied der AG Digitale Demokratie ist, wer seine Mitgliedschaft schriftlich gegenüber dem Koordinierungskreis erklärt.

1. Die Mitgliedschaft in der AG Digitale Demokratie ist vereinbar mit der Mitgliedschaft in anderen innerparteilichen Zusammenschlüssen und ist ausdrücklich auch für Nicht-Mitglieder der Partei DIE LINKE möglich und erwünscht.

3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Anzeige beim Koordinierungskreis.


§3 Organe des Zusammenschlusses

1. Mitgliederversammlung

2. Koordinierungskreis


§4 Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung der AG Digitale Demokratie statt. Sie ist das höchste beschlussfassende Gremium des Zusammenschlusses.

2. Die Ladungsfrist für die Mitgliederversammlung beträgt mindestens drei Wochen. Sie erfolgt elektronisch (z.B. per eMail) durch den Koordinierungskreis.

3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder des Zusammenschlusses gefasst. Die Versammlung ist beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse zur Änderungen dieser Satzung bedürfen einer zwei Drittel-Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.

4. Zwischen den Mitgliederversammlungen finden elektronische Abstimmungen statt. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung. Gegenstand der elektronischen Abstimmungen können nicht Wahlen zu Gremien oder Satzungsänderungen des Zusammenschlusses sein.

5. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 25% der Mitglieder des Zusammenschlusses dies beantragen.


§5 Koordinierungskreis

1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Koordinierungskreis. Die Gesamtanzahl der Mitglieder des Koordinierungskreises wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Mindestens die Hälfte des Koordinierungskreises ist von Frauen zu besetzen. Die Mitglieder des Koordinierungskreises können aus ihrer Mitte SprecherInnen wählen.

2. Die Mitglieder des Koordinierungskreises werden auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Rücktritt oder Abwahl von Mitgliedern des Koordinierungskreises ist eine Nachwahl einzelner Mitglieder zulässig und erfolgt für die Dauer der verbleibenden Amtsperiode des gesamten Koordinierungskreises. Scheidet mehr als die Hälfte der Mitglieder des Koordinierungskreises vor Ende der Amtsperiode aus, so ist dieser bei der nächsten Mitgliederversammlung neu zu wählen. Der erste Koordinierungskreis wird abweichend hiervon für die Dauer von einem Jahr gewählt.

3. Dem Koordinierungskreis obliegt die Vertretung des Zusammenschlusses in allen Angelegenheiten zwischen den Mitgliederversammlungen.

4. Die Beschlüsse des Koordinierungskreises werden möglichst im Konsens, ansonsten mit einfacher Mehrheit der an der Abstimmung Teilnehmenden gefasst sowie protokolliert. Weitere Grundlagen der Zusammenarbeit (u.a. Beschlussfähigkeit, Geschäftsverteilung, Vertretungsberechtigungen) regelt der Koordinierungskreis bei Bedarf durch eine Geschäftsordnung, die er sich mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder gibt.

5. Der Koordinierungskreis tagt mitgliederöffentlich. Die Mitglieder sind in geeigneter Weise über die Sitzungstermine und -ergebnisse zu informieren.


§6 Gliederungen

Mitglieder des Zusammenschlusses können regionale und thematische Untergliederungen bilden. Die Gründung von Untergliederungen ist dem Koordinierungskreis schriftlich und mit Vorlage einer Gründungserklärung sowie einer Mitgliederliste anzuzeigen. Der Koordinierungskreis bestimmt bei Streitfällen über Struktur und Zuschnitt bzw. Schwerpunktsetzung der Untergliederungen (bspw. nach Bundesländern oder Regionen). Im Übrigen gilt die Satzung der Partei DIE LINKE.

Beschlossen auf der konstituierenden Versammlung der AG Digitale Demokratie am 10.10.2009 in Berlin.

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